Wann ist Dienstrad-Leasing steuerfrei? Und beim S-Pedelec?

Ob ein Dienstrad steuerfrei ist, hängt davon ab, ob der Vorteil zusätzlich zum Gehalt kommt und das Rad als Fahrrad gilt. Die Regeln, samt S-Pedelec.

0,25 %vom Listenpreis je Monat beim S-Pedelec

Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerfrei ist ein überlassenes Dienstrad nur, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kommt und kein Kraftfahrzeug ist (§ 3 Nr. 37 EStG); für Lohnzahlungszeiträume bis Ende 2030.
  • Wird der Lohn zugunsten des Rads herabgesetzt, ist die Leistung nicht zusätzlich (§ 8 Abs. 4 EStG); dann setzt der Länder-Erlass vom 09.01.2020 als Vorteil monatlich 1 Prozent eines Viertels der Preisempfehlung an.
  • Ein S-Pedelec ist ein Kraftfahrzeug; es gilt die Dienstwagenregel (§ 8 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG), bei Anschaffung 2019 bis 2030 und Listenpreis bis 100.000 Euro mit einem Viertel des Listenpreises.
Inhalt
  1. Steuerfrei nur bei echtem Zuschuss des Arbeitgebers
  2. Wenn der Vorteil zum Lohn zählt: die pauschale Bewertung
  3. Beim S-Pedelec gilt die Dienstwagenregel
  4. Was die Regeln nicht beantworten

Ob ein Dienstrad steuerfrei ist, hängt daran, ob der Vorteil zusätzlich zum Arbeitslohn kommt und ob das Rad verkehrsrechtlich ein Fahrrad ist. Nur wenn beides zutrifft, greift die Befreiung in § 3 Nr. 37 EStG. Fehlt eines von beiden, bewertet die Finanzverwaltung den Vorteil pauschal, und beim S-Pedelec nach den Regeln für Dienstwagen.

Steuerfrei nur bei echtem Zuschuss des Arbeitgebers#

Der Wortlaut von Nr. 37 nennt drei Merkmale: Der Vorteil betrifft die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, der Arbeitgeber gewährt ihn „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“, und das Rad ist kein Kraftfahrzeug im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Was „zusätzlich“ heißt, regelt § 8 Abs. 4 EStG in vier Punkten. Einer davon: Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt werden.

Damit ist die Gehaltsumwandlung, bei der das Bruttogehalt sinkt und dafür das Rad überlassen wird, nach dem Wortlaut keine zusätzliche Leistung. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages halten in einer Ausarbeitung von Oktober 2020 fest, dass nach einem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 Entgeltumwandlung oder Entgeltverzicht für die Steuerfreiheit nicht genügen. Die Befreiung selbst ist befristet: Nach § 52 Abs. 4 EStG gilt sie letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 und beim Lohnsteuerabzug für Vorteile, die vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.

Wenn der Vorteil zum Lohn zählt: die pauschale Bewertung#

Gehört der Vorteil zum Arbeitslohn, gelten die gleich lautenden Erlasse der Länder vom 9. Januar 2020. Sie stützen sich auf § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG, der den obersten Landesfinanzbehörden erlaubt, mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums Durchschnittswerte festzusetzen. Der Maßstab ist nicht der Leasingpreis, sondern die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme, einschließlich Umsatzsteuer. Welche Preisempfehlungen in den einzelnen Kategorien üblich sind, zeigen die Kriterien zum E-Bike-Kauf mit Zahlen aus der Modelldatenbank.

Die Grundregel setzt monatlich 1 Prozent dieser Preisempfehlung an, abgerundet auf volle 100 Euro. Überlässt der Arbeitgeber das Rad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031, gilt ab 2020 stattdessen 1 Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels. Umgerechnet ist das ein Viertel von einem Prozent der Preisempfehlung je Monat (eigene Umrechnung). Auf den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Rad gekauft oder geleast hat, kommt es dabei nach dem Erlass nicht an. Die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) wird nicht angewendet.

Beim S-Pedelec gilt die Dienstwagenregel#

Der Erlass gilt für Elektrofahrräder nur, wenn sie verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, also keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht. Wo die Grenze liegt, beschreibt der Hintergrund zu den drei Grenzen im Straßenverkehrsgesetz: 0,25 Kilowatt Nenndauerleistung und Unterstützung höchstens bis 25 km/h. Ein Rad mit Unterstützung bis 45 km/h ist ein Kraftfahrzeug. Als Beispiel nennt der Erlass Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, und verweist für sie auf § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

Diese Regeln sind die des Dienstwagens. Sie setzen je Kalendermonat 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung an, zuzüglich Sonderausstattung. Kann das Fahrzeug auch für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt werden, kommen monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer hinzu. Statt der Pauschale ist ein Fahrtenbuch möglich.

Für Elektrofahrzeuge mindert § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG den Listenpreis: Wurde das Fahrzeug von 2019 bis Ende 2030 angeschafft, ist er „nur zu einem Viertel anzusetzen“, wenn das Fahrzeug keinen Kohlendioxidausstoß hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages führen diesen Viertel-Ansatz in ihrer Übersicht ausdrücklich für die Überlassung von S-Pedelecs auf. Umgerechnet sind das monatlich 0,25 Prozent des Listenpreises und 0,0075 Prozent je Entfernungskilometer, weil sich auch der Kilometerzuschlag auf diesen Listenpreis bezieht (eigene Umrechnung). Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, etwa beim Anschaffungszeitpunkt, prüft die Lohnabrechnung oder eine Steuerberatung. Was das S-Pedelec außerhalb des Steuerrechts verlangt, beschreibt der Ratgeber zum S-Pedelec; die S-Pedelecs der Datenbank stehen auf der S-Pedelec-Seite.

Fall Steuerliche Behandlung Grundlage
Fahrrad oder Pedelec bis 25 km/h, Überlassung zusätzlich zum Arbeitslohn Vorteil steuerfrei, für Zeiträume bis Ende 2030 § 3 Nr. 37, § 52 Abs. 4 EStG
Fahrrad oder Pedelec bis 25 km/h, Vorteil gehört zum Arbeitslohn (etwa bei Gehaltsumwandlung) Pauschalwert: 1 Prozent eines Viertels der Preisempfehlung je Monat, bei erster Überlassung bis 2030 § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG, Länder-Erlass vom 09.01.2020
S-Pedelec (Kraftfahrzeug) Dienstwagenregel: 1 Prozent des Listenpreises je Monat plus 0,03 Prozent je Entfernungskilometer, oder Fahrtenbuch; bei Anschaffung 2019 bis 2030 und Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro nur ein Viertel des Listenpreises (effektiv 0,25 und 0,0075 Prozent) § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG

Was die Regeln nicht beantworten#

Die Tabelle beschreibt die Bewertungsregeln, nicht den Nutzen im Einzelfall. Ob sich ein Leasingmodell für dich rechnet, hängt von Bruttogehalt, Laufzeit, Vertragsbedingungen und Versicherung ab. Die Rechnung für deinen Fall macht der Arbeitgeber oder eine Steuerberatung; dieser Artikel ersetzt sie nicht. Der Viertel-Ansatz im Erlass gilt nur für Überlassungen vor dem 1. Januar 2031, der Viertel-Ansatz im Gesetz für S-Pedelecs nur für Anschaffungen vor diesem Datum; für spätere Fälle nennen beide keine Sonderregel.

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